Wir unterscheiden bei Ihrer Behandlung grundsätzlich nicht nach dem Versichertenstatus. Aufgrund von gesetzlichen Regelungen (Verordnungseinschränkungen, Arzneimittelrichtlinien, Heilmittelrichtlinien, Entscheidungen des gemeinsamen Bundesausschusses „gBA“) kann es jedoch vorkommen, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht für alle empfohlenen Medikamente oder Heilmittel aufkommen darf und wir diese für Sie nicht verschreiben dürfen.

Zudem unterliegen Kassenpatienten dem § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot):

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.